Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Der CARPE DIEM GmbH Personalkonzepte
HRB 725021, Amtsgericht Stuttgart
D-70184 Stuttgart, Alexanderstraße 23
in weiterer Folge „Verleiher“ genannt

§ 1 Geltungsbereich

Die CARPE DIEM GmbH Personalkonzepte (im Folgenden „Verleiher“ genannt) erbringt Leistungen und unterbreitet Angebote im Zusammenhang mit der Überlassung ihrer Arbeitnehmer (im Folgenden „Arbeitnehmer“ genannt) an Kunden (im Folgenden „Entleiher“ genannt) ausschließlich aufgrund dieser AGB. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Entleihers wird ausdrücklich widersprochen. Die AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten auch für Folgegeschäfte, selbst wenn bei deren Abschluss nicht nochmals hierauf hingewiesen wird.


§ 2 Schriftform; Durchführung und Gegenstand des Vertrages

  1. Über jede Überlassung eines Arbeitnehmers ist ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (im Folgenden „AÜV“ genannt) zu schließen. Dieser bedarf zu seiner Wirksamkeit gemäß § 12 Abs. 1 AÜG der Schriftform, insbesondere der Unterzeichnung durch beide Parteien. Dies gilt auch für Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen; werden solche mit dem überlassenen Arbeitnehmer getroffen, sind diese ohne schriftliche Bestätigung des Verleihers nicht wirksam. Die Parteien vereinbaren, dass der jeweilige Antragende den Verzicht des Zugangs der Annahmeerklärung im Sinne des § 151 Abs. 1 BGB erklärt.
  2. Ein an den Entleiher überlassener Arbeitnehmer darf nach Maßgabe des § 1 b AÜG nicht in einem Betrieb des Baugewerbes eingesetzt werden. Sofern ein solcher Einsatz gleichwohl erfolgt, haftet der Entleiher für die hierdurch dem Verleiher entstehenden Schäden und Aufwendungen.
  3. Der Arbeitnehmer darf nur mit Tätigkeiten beauftragt werden, die im AÜV genannt sind; dies gilt insbesondere fur den Umgang mit Geld, Wertpapieren oder anderen Wertgegenständen. Sollte ein Arbeitsplatzwechsel vom Entleiher gewünscht werden, muss der Entleiher hierzu die schriftliche Zustimmung des Verleihers einholen. Die Haftung des Verleihers im Schadensfall ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer mit einer nicht vereinbarten Tätigkeit betraut wird.
  4. Der Entleiher verpflichtet sich, die sich aus § 618 BGB ergebenden Fürsorgepflichten gegenüber dem Arbeitnehmer zu beachten. Der Entleiher gestattet dem Arbeitnehmer insbesondere die Nutzung seiner Sozialeinrichtungen (Kantine, Umkleiden, Spind, Toiletten usw.) in demselben Umfang, in der auch seine Arbeitnehmer diese nutzen können.
  5. Der Entleiher verpflichtet sich, die aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ergebenden Fürsorgepflichten und Schutzmaßnahmen gegenüber dem Arbeitnehmer einzuhalten, damit dieser nicht während seines Einsatzes durch eine von dem Entleiher eingesetzte Person wegen eines im AGG genannten Grundes benachteiligt wird. Insbesondere gewährleistet der Entleiher, dass die von ihm eingesetzten Personen in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligungen geschult sind.
  6. Der Arbeitnehmer unterliegt im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit den Arbeitsanweisungen und den betrieblichen Regelungen des Entleihers. Dieser hat sicherzustellen, dass durch Mehrarbeitsstunden die Höchstgrenzen des ArbZG nicht überschritten werden. Das Recht, dem Arbeitnehmer Urlaub oder bezahlte/unbezahlte Freizeit zu gewähren, bleibt ausschließlich dem Verleiher vorbehalten.
  7. Der Verleiher ist berechtigt, den Arbeitnehmer jederzeit abzuberufen und ggf. durch einen für den Einsatz bei dem Entleiher ausreichend qualifizierte Ersatzkraft zu ersetzen.
  8. Sofern für die Tätigkeit des Arbeitnehmers bei dem Entleiher behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder später werden, verpflichtet sich der Entleiher, diese auf seine Kosten einzuholen und dem Verleiher eine Kopie dieser zur Verfügung zu stellen. Der Entleiher verpflichtet sich insbesondere eine nach dem ArbZG ggf. erforderliche Genehmigung einzuholen.
  9. Der Verleiher stellt sicher, dass der überlassene Arbeitnehmer im Zeitraum der Überlassung über eine ggf. erforderliche Arbeits- und/oder Aufenthaltserlaubnis verfügt. Er wird dem Entleiher auf dessen Verlangen eine Kopie der jeweiligen Arbeits- und/oder Aufenthaltserlaubnis zur Verfügung stellen.

§ 3 Gewährleistung; Haftung; Verzug; Rücktritt vom Vertrag

  1. Der Verleiher leistet Gewähr nur für die schuldhafte Verletzung seiner Pflichten zur pünktlichen Bereitstellung und ordnungsgemäßen Auswahl eines qualifizierten Arbeitnehmers; eine verschuldensunabhängige Haftung ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Der Verleiher haftet nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit bei dem Entleiher verursacht; entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer seine Leistung nicht erbringt. Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten erheben. Der Entleiher hat den Arbeitnehmer unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit darauf zu prüfen, ob er für jede von ihm auszuübende Tätigkeit geeignet ist. Erachtet der Entleiher die fachliche Qualifikation des Arbeitnehmers nicht für genügend, hat der Entleiher das Recht, den Arbeitnehmer am ersten Tag des Arbeitseinsatzes beim Entleiher bis 12 Uhr in Textform abzumelden. Beruht die Abmeldung gemäß Satz 3 auf einer mangelnden fachlichen Qualifikation des Arbeitnehmers, werden die bis zur Abmeldung angefallenen Arbeitsstunden des Arbeitnehmers nicht berechnet. Erfolgt die Abmeldung erst nach 12 Uhr, so werden die bis zu diesem Zeitpunkt bereits geleisteten Stunden berechnet. Die Gründe, aufgrund derer der Entleiher den Arbeitnehmer gemäß Satz 3 abmeldet, sind dem Verleiher unverzüglich in Textform mitzuteilen.
  3. Für eine Verletzung der in Ziff. 1 genannten oder sich kraft Gesetzes ergebenden Pflichten haftet der Verleiher nur, wenn diese Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgenommen wurde; im Falle der Verletzung einer Kardinalpflicht oder einer Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit wird auch für leichte und mittlere Fahrlässigkeit gehaftet. Die Haftung des Verleihers ist dabei beschränkt auf bei den Vertragsverhandlungen und dem Vertragsabschluss vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Verleihers den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder der Schaden infolge der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder einer Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit entstanden ist.
  4. Ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen durch den Verleiher ist unter den in Ziff. 1 bis 3 für Schadensersatzansprüche genannten Voraussetzungen ausgeschlossen.
  5. Umstände aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verleiher die Überlassung eines geeigneten Arbeitnehmers dauerhaft oder zeitweise wesentlich erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Streik, Aussperrung, Krankheit, Epidemien, behördliche Anordnungen – hat der Verleiher auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Umstände berechtigen den Verleiher, die Überlassung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom AÜV zurückzutreten.
  6. Sofern der Verleiher mit der Überlassung eines Arbeitnehmers in Verzug ist, ist der Entleiher nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er dem Verleiher eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
  7. Lehnt der Entleiher einen Arbeitnehmer ab und steht dem Verleiher eine gleichwertige Ersatzkraft nicht zur Verfügung, ist der Verleiher berechtigt, von dem AÜV zurückzutreten, ohne dass dem Entleiher wegen des Rücktritts ein Schadensersatzanspruch zusteht. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aus einem anderen Grund nicht aufnehmen kann oder zu einem späteren Zeitpunkt beendet muss.
  8. Der Entleiher stellt den Verleiher auf erstes Anfordern von etwaigen Ansprüchen frei, die der Arbeitnehmer oder ein Dritter im Zusammenhang mit der Verletzung der dem Entleiher obliegenden Schutzpflichten zur Sicherstellung der Arbeitssicherheit und des Arbeits- und Gesundheitsschutzes des Arbeitnehmers geltend machen. Von Satz 1 erfasst sind auch etwaige Schadensersatzansprüche eines Dritten, die dieser geltend macht, weil der bei dem Entleiher verunfallte Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt nicht oder nicht rechtzeitig an diesen überlassen werden konnte. Der Entleiher stellt den Verleiher auf erstes Anfordern von etwaigen Ansprüchen frei, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Verletzung der dem Entleiher gemäß dem AGG obliegenden Pflichten geltend macht. Soweit dem Verleiher im Zusammenhang mit den in Satz 1 bis 3 genannten Ansprüchen des Arbeitnehmers oder Dritter Aufwendungen entstehen, ist der Entleiher verpflichtet, diese zu erstatten.
  9. Der Entleiher sichert das Haftungsrisiko des Arbeitnehmers Dritten gegenüber durch eine Haftpflichtversicherung ab, die mindestens einen Betrag von je 2.500.000,00 € für Sach- und Personenschäden und einen Betrag von 500.000,00 € für Vermögensschäden abdeckt. Der Entleiher weist das Bestehen dieser Haftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens auf Verlangen des Verleihers nach.
  10. Für den Fall, dass vom Entleiher Branchenzuschläge gezahlt werden müssen, gilt folgendes: Sollten die in Anlage 2 zu diesem Vertrag gemachten Angaben des Entleihers nicht zutreffen, unvollständig oder fehlerhaft sein oder teilt der Entleiher dem Verleiher Änderungen unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und ist der Verleiher aus diesem Grunde zur nachträglichen Zahlung von Branchenzuschlägen an seine Arbeitnehmer verpflichtet, ist der Entleiher zum Ersatz sämtlicher dem Verleiher hierdurch entstehenden Schäden verpflichtet. Der Verleiher ist frei darüber zu entscheiden, ob er sich gegenüber seinen Mitarbeitern auf Ausschlussfristen beruft; insoweit unterliegt er nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Als zu ersetzender Schaden gilt die Summe der vom Verleiher zu zahlenden Bruttobeträge zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Zusätzlich ist der Entleiher verpflichtet, den Verleiher von Ansprüchen der Sozialversicherungsträger und der Finanzverwaltung freizustellen, die diese aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen. Entsprechendes gilt für Mitteilungen des Entleihers.
    Vorstehende Regelungen gelten entsprechend für Mitteilungen des Entleihers zu den Entgeltbestandteilen gemäß § 4 sowie für Erklärungen zu Vorüberlassungszeiten gemäß § 3 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages.

§ 4 Arbeitsmittel; Arbeitsschutz; Arbeitssicherheit

  1. Sofern in dem jeweiligen AÜV nicht anderes vereinbart ist, hat ausschließlich der Entleiher für die Bereitstellung der für die Tätigkeit des Arbeitnehmers erforderlichen Arbeitsmittel, Schutzkleidung und/oder Werkzeuge zu sorgen.
  2. An den Arbeitnehmer dürfen nur solche Arbeitsmittel, Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel ausgegeben werden, die den jeweils gültigen Bestimmungen über Arbeitssicherheit genügen.
  3. Für die ordnungsgemäße Rückgabe von Arbeitsmitteln, Werkzeugen und sonstigen Betriebsmitteln hat ausschließlich der Entleiher Sorge zu tragen.
  4. Sollte der Arbeitnehmer bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, Ausrüstungen oder Schutzkleidung die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit berechtigterweise ablehnen, haftet der Entleiher für den dadurch entstandenen Schaden.

§ 5 Vergütung; Stundenverrechnungssätze und Zuschläge

  1. Der Verleiher ist berechtigt, für jede von dem überlassenen Arbeitnehmer geleistete Arbeitsstunde eine Vergütung in Höhe des in dem AÜV genannten Stundenverrechnungssatzes zuzüglich der in dem AÜV oder nachfolgend genannten Zuschläge zu berechnen. In gleicher Weise werden Zeiten der Rufbereitschaft des Arbeitnehmers mit dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz berechnet. Der Entleiher ist verpflichtet, die auf die jeweiligen Zahlungsbeträge anfallende gesetzliche Umsatzsteuer zu entrichten.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Entleiher berechtigt und verpflichtet, eine Arbeitszeit des Arbeitnehmers von kalenderwöchentlich 40 Stunden und kalendertäglich 8 Stunden abzunehmen. Kommt der Entleiher mit der Annahme dieser Arbeitsleistung in Verzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Verleiher berechtigt, die Vergütung für die nicht abgenommenen Arbeitsstunden zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit im Betrieb des Entleihers wegen nicht ausreichender Sicherheitseinrichtungen, einer nicht in ausreichender Weise vorgenommene Unterweisung in Arbeitssicherheit oder im Falle einer Belästigung gemäß § 14 AGG ablehnt.
  3. Der Verleiher ist berechtigt, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Stundenverrechnungssatz die nachfolgend genannten Zuschläge zu erheben:                                                                                                                                                                                             25% für zwischen 23:00 und 06.00 Uhr (Nachtarbeit) geleistete Arbeitsstunden,
    50% für jede an einem Sonntag geleistete Arbeitsstunde und
    100% für jede an einem Feiertag geleistete Arbeitsstunde und
    100% ab 14:00 Uhr für jede am Heiligabend und Silvester geleistete Arbeitsstunde
    25 % Mehrarbeit (beginnend ab der 41. Wochenstunde)                                                                                                                                       3% Einsatzbezogen (beginnend ab dem 10. Monat der Überlassung).                                                                                                     Sollten gleichzeitig die Voraussetzungen mehrerer Zuschläge erfüllt sein, fällt jeweils nur der höchste Zuschlag an. Der einsatzbezogene Zuschlag entfällt, soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Branchenzuschlag oder Equal Pay gemäß § 4 des AÜV hat, der den einsatzbezogenen Zuschlag der Höhe nach übersteigt.
  4. Sofern dem Arbeitnehmer andere Tätigkeiten als im AÜV genannt übertragen werden, ist der Entleiher verpflichtet, dies dem Verleiher unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Verleiher ist in diesem Fall berechtigt, den Stundenverrechnungssatz zu erhöhen, wenn dem Arbeitnehmer wegen der Änderung der Tätigkeit ein höheres Entgelt zusteht.
  5. Der in dem AÜV genannte Einsatzort ist Berechnungsgrundlage des Stundenverrechnungssatzes. Ändert der Entleiher diesen Einsatzort und entstehen hierdurch für den Verleiher höhere Aufwendungen, so ist der Verleiher berechtigt, den Stundenverrechnungssatz entsprechend zu erhöhen oder die erhöhten Aufwendungen ersetzt zu verlangen.
  6. Soweit nach Abschluss des AÜV eine Erhöhung des dem Arbeitnehmer nach Maßgabe des für ihn gültigen Tarifvertrages zu zahlenden Entgelts (einschließlich Weihnachts- oder Urlaubsgeld, sonstiger Sondervergütungen oder Aufwandsersatzleistungen) wirksam wird, ist der Verleiher berechtigt, den Stundenverrechnungssatz entsprechend zu erhöhen. Der Anteil der Entgeltleistungen am Stundenverrechnungssatz beträgt 80%, derjenige der an den Arbeitnehmer zu zahlenden Aufwendungsersatzleistungen 10 %.
  7. Der Verleiher ist berechtigt, eine angemessene Anpassung der Stundensätze zu verlangen, sofern eine Neuermittlung des Vergleichsentgelts infolge einer Lohnanpassung des vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihbetriebs oder eine Änderung des Stellenprofils des Mitarbeiters dies erfordern.
  8. Dem Entleiher ist bekannt, dass der Arbeitnehmer gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 AÜG nicht verpflichtet ist, in dem Entleiherbetrieb tätig zu werden, wenn und solange dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. Macht der Arbeitnehmer von seinem Recht, während eines Arbeitskampfes seine Tätigkeit zu verweigern, Gebrauch, wird der Entleiher von seiner Verpflichtung, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abzunehmen und die hierfür vereinbarte Vergütung zu zahlen, nicht frei. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer von diesem Recht keinen Gebrauch macht, es dem Entleiher jedoch wegen des Arbeitskampfes unmöglich ist, den Arbeitnehmer einzusetzen. Der Entleiher kann den AÜV in den Fällen der Sätze 2 und 3 ausschließlich ordentlich kündigen.

§ 6 Stundennachweise; Rechnungsstellung, Rechnungsversand und Zahlungsbedingungen

  1. Die Abrechnung der von dem Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden gegenüber dem Entleiher erfolgt auf Grundlage der von dem Arbeitnehmer geführten Stundennachweise. Der Entleiher verpflichtet sich, die Stundennachweise wöchentlich abzuzeichnen und alle Durchschriften der Stundennachweise an den Arbeitnehmer zu übergeben. Der Entleiher hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Arbeitnehmer am Einsatzort ein unterschriftsberechtigter Vertreter zur Verfügung steht. Das Original des Stundennachweises verbleibt bei dem Entleiher zur Rechnungskontrolle.
  2. Soweit der Entleiher die Stundennachweise gemäß Ziff. 1 abgezeichnet hat, sind spätere Einwendungen gegen die von dem Verleiher abgerechneten Arbeitsstunden ausgeschlossen.
  3. Die Stundenachweise gelten als genehmigt, wenn der Entleiher seiner Verpflichtung zur Abzeichnung nicht nachkommt und der Verleiher ihm zuvor ein angemessene Frist zur Unterzeichnung gesetzt hat und auf die Bedeutung des Verstreichenlassens der Frist hingewiesen hat. Dem Entleiher bleibt der Beweis der Unrichtigkeit vorbehalten.
  4. Die dem Verleiher für die Überlassung des Arbeitnehmers zustehende Vergütung wird von diesem jeweils wöchentlich in Rechnung gestellt. Es gelten die Zahlungsbedingungen gemäß AÜV. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Verleiher über den Betrag verfügen kann. Bei Zahlungsverzug ist der Verleiher berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 % zu verlangen; die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Verleiher ist bei Zahlungsverzug weiter berechtigt, die dem Entleiher überlassenen Arbeitnehmer abzuziehen.
  5. Der Entleiher stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Entleiher per E-Mail im PDF-Format übersandt. Der Entleiher hat empfängerseitig dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronische Zusendungen der Rechnung per E-Mail durch den Verleiher ordnungsgemäß an die vom Entleiher bekannt gegebene E-Mail Adresse zugestellt werden können und technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme oder Firewalls entsprechend zu adaptieren. Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben an den Verleiher (z. Bsp. Abwesenheitsnotizen) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer gültigen Zustellung nicht entgegen. Der Entleiher hat eine Änderung der E-Mail Adresse, an welche die Rechnung zugestellt werden soll, dem Verleiher unverzüglich schriftlich und rechtsgültig mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen  an die vom Entleiher zuletzt bekannt gegebene E-Mail Adresse gelten diesem als zugegangen, wenn der Entleiher eine Änderung seiner E-Mail Adresse nicht bekannt gegeben hat. Der Verleiher haftet nicht für Schäden, die aus einem gegenüber einer postalischen Zusendung allenfalls erhöhten Risiko einer elektronischen Zusendung der Rechnung per E-Mail resultieren. Der Entleiher trägt das durch eine Speicherung der elektronischen Rechnung erhöhte Risiko eines Zugriffs durch unberechtigte Dritte. Der Entleiher kann die Teilnahme an der elektronischen Zusendung der Rechnung per E-Mail jederzeit schriftlich widerrufen. Nach  Eintreffen und Bearbeitung der schriftlichen Kündigung beim Verleiher erhält der Entleiher Rechnungen zukünftig postalisch an die zuletzt bekannt gegebene Postanschrift zugestellt. Der Verleiher behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund die Zustellung der Rechnung über E-Mail selbstständig an die zuletzt bekannt gegebene Postanschrift umzustellen.
  6. Gerät der Entleiher in Zahlungsverzug, so ist der Verleiher berechtigt, sämtliche offenen – auch gestundeten – Rechnungen sofort fällig zu stellen und vom Kunden den sofortigen Ausgleich oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  7. Im Falle einer Zahlung an den Arbeitnehmer wird der Entleiher nicht von seiner gegenüber dem Verleiher bestehenden Zahlungspflicht frei.

§ 7 Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern

  1. Geht der Entleiher oder ein(e) mit ihm verbundene(s) Unternehmen, Gesellschaft, juristische oder natürliche Person, mit dem Arbeitnehmer während des Überlassungsverhältnisses oder im unmittelbaren Anschluss daran ein Arbeitsverhältnis ein, so ist der Verleiher berechtigt, ein Vermittlungshonorar in Höhe von 2 Bruttomonatsgehälter zu verlangen. Das Vermittlungshonorar reduziert sich um 1/12 für jeden Monat der Überlassung an den Entleiher. Für den Fall, dass zwischen Begründung des Arbeitsverhältnisses und dem Ende der Überlassung eine Zeitspanne von maximal 6 Monaten liegt, wird vermutet, dass die Begründung des Arbeitsverhältnisses auf die vorangegangene Überlassung zurückgeführt werden kann. Es steht dem Entleiher offen, die Vermutung zu widerlegen.
    Beschäftigt der Entleiher oder ein(e) mit ihm verbundene(s) Unternehmen, Gesellschaft, juristische oder natürliche Person den Arbeitnehmer während des Überlassungsverhältnisses oder im unmittelbaren Anschluss daran auf einer anderen rechtlichen Basis, als diejenige eines Arbeitsvertrages (z.B. freiberuflich, auf Basis eines Werkvertrags oder über ein anderes Unternehmen der Zeitarbeitsbranche) fort, beträgt das Vermittlungshonorar für jeden Monat der Beschäftigung € 500,00, zuzüglich Mehrwertsteuer, begrenzt auf sechs Monate nach Beendigung des Überlassungsverhältnisses.
  2. Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar entsteht mit Abschluss des Arbeitsvertrages beziehungsweise mit Beginn der Fortbeschäftigung des Arbeitnehmers. Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher auf Verlangen darüber Auskunft zu geben, ob er oder ein(e) mit ihm verbundene(s) Unternehmen, Gesellschaft, juristische oder natürliche Person mit dem Arbeitnehmer während des Überlassungsverhältnisses oder im Zeitraum von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist oder ob der Arbeitnehmer von den vorgenannten (juristischen oder natürlichen) Personen auf einer anderen Basis als diejenige eines Arbeitsvertrages fortbeschäftigt wird. Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher Auskunft über das Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers zu geben, soweit dies zur Berechnung der Vermittlungsprovision notwendig ist sowie die Angaben durch Vorlage entsprechender Dokumente (z.B. Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen etc.) zu belegen.

§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

  1. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen Forderungen des Verleihers und die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist jeweils nur mit schriftlich anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.
  2. Eine Abtretung der gegenüber dem Verleiher bestehenden Ansprüche ist nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.

§ 9 Verschwiegenheitsklausel; Datengeheimnis

  1. Der Arbeitnehmer ist vertraglich verpflichtet, über alle Geschäftsgeheimnisse des Entleihers Verschwiegenheit zu wahren. Eine Nichtbeachtung der Verschwiegenheitspflicht kann zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses führen. Der Entleiher hat den Verleiher vor Einsatzbeginn zu informieren, wenn es gemäß § 5 BDSG gesetzlich erforderlich ist, den Arbeitnehmer über die allgemeine Verschwiegenheitspflicht hinaus schriftlich zur Wahrung dieses Datengeheimnisses zu verpflichten.
  2. Der Entleiher verpflichtet sich, die ihm im Rahmen der Überlassung des Arbeitnehmers bekannt werdenden personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers vertraulich zu behandeln und dafür Sorge zu tragen, dass Dritten diese nicht bekannt werden.

§ 10 Vertragsdauer und -beendigung

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der AÜV auf unbestimmte Zeit geschlossen. Wird der Arbeitnehmer über einen vereinbarten Tätigkeitszeitraum hinaus für den Entleiher tätig, gilt der AÜV als zu den darin genannten Bedingungen einverständlich auf unbestimmte Zeit verlängert.
  2. Der AÜV kann in Textform bis einschließlich Dienstag, 17:00 Uhr, einer Kalenderwoche für die darauf folgende Woche gekündigt werden; werden aufgrund eines AÜV mehrere Arbeitnehmer überlassen, kann auch eine Teilkündigung für einzelne oder mehrere Arbeitnehmer erfolgen. Die Kündigungsfrist von, auf Grundlage eines Rahmenüberlassungsvertrags überlassenen Arbeitnehmern richtet sich nach §7 (1) des Rahmenüberlassungsvertrags. Beendet der Entleiher den Einsatz des Arbeitnehmers vorher, hat er die vereinbarte Vergütung für die bis zum Ablauf der jeweiligen Kündigungsfrist nicht abgenommenen Arbeitsstunden zu zahlen.
  3. Das Recht den AÜV aus wichtigem Grunde jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleibt für beide Parteien unberührt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) der Entleiher seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird, b) eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Entleihers eintritt, c) der Entleiher mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus einem anderen Vertragsverhältnis gegenüber dem Verleiher in Verzug geraten ist und er trotz angemessener Fristsetzung von zwei Wochen nicht leistet, d) der Entleiher seine Pflichten zur Sicherstellung der Arbeitssicherheit des Arbeitnehmers nicht erfüllt, e) für den Arbeitnehmer unzumutbare Arbeitsbedingungen gegeben sind, f) der Arbeitnehmer gemäß § 3 Abs. 3, 4 AGG im Entleiherbetrieb belästigt bzw. sexuell belästigt wird oder g) im Entleiherbetrieb feindliches oder gewalttätiges Verhalten gegen den Arbeitnehmer aufgetreten ist.
  4. Eine Kündigung des AÜV bedarf der Textform. Eine gegenüber oder von dem überlassenen Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

§ 11 Erfüllungsort; Gerichtsstand; Anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für die Leistungen des Entleihers ist am Sitz des Verleihers in Stuttgart. Ist der Entleiher Kaufmann gemäß § 38 Abs. 1 ZPO, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der mit ihm bestehenden Geschäftsverbindung, einschließlich etwaiger Wechsel- und Scheckforderungen bei dem für Stuttgart zuständigen Amts- oder Landgericht. Der Verleiher ist berechtigt, den Entleiher auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, soweit nicht zwingendes europäisches Recht etwas anderes erfordert.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des AÜV oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, oder eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des AÜV und der AGB unberührt. In diesem Falle gilt eine solche Regelung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst weitgehend entspricht. Eine Regelungslücke ist durch eine Bestimmung auszufüllen, die dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten Zweck möglichst weitgehend entspricht.

24.2021